Das Medizinstrafrecht als solches gibt es nicht, viel mehr beschreibt es die Zusammenführung aller Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch oder speziellen Nebengesetzen wie etwa dem Arzneimittelgesetz, die als Schutzzweck im Kern das Leben und die Gesundheit schützen. Um nichts Geringeres geht es beim Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient.
Die Vorwürfe bezüglich eines Behandlungsfehlers können daher weitreichender Natur sein und es empfiehlt sich bereits im möglichst frühen Stadium, einen erfahrenen Strafverteidiger zu mandatieren. Nur so kann gewährleistet werden, dass die individuell mit dem Mandanten besprochenen Nah- und Fernziele in der strafrechtlichen Verteidigungstaktik bestmöglich erreicht werden.
Für eine solche Verteidigung steht Rechtsanwalt & Fachanwalt für das Strafrecht Plate aus Hamburg.
Beispiele für das Medizinstrafrecht
Das Medizinstrafrecht kann schwere Verbrechen wie etwa Mord oder Totschlag (§§ 211, 212 StGB) beinhalten, sollte ein Patient im Krankenhaus während einer Behandlung sterben. Dann kommen neben existenzbedrohenden zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen der Angehörigen strafrechtliche Konsequenzen hinzu, wobei bei einem Versterben des Patienten auch eine lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht kommen kann. Drohende berufsrechtliche Konsequenzen der jeweiligen Ärztekammer sind dann schon fast zu vernachlässigen.
Oftmals müssen sich Ärzte oder Krankenhausangestellte mit dem Vorwurf einer unterlassenen Hilfeleistung (§ 323 c StGB) auseinandersetzen. Dies ist meistens der Fall, sofern ein Patient unbeaufsichtigt verstirbt oder aufgrund einer angeblichen Verwahrlosung.
Daneben sind neben vorsätzlichen Straftaten auch fahrlässige Taten zu beachten, die im hektischen Krankenhausalltag nur all zu leicht geschehen können. Hier ist an die fahrlässige Tötung oder die fahrlässige Körperverletzung zu denken (§§ 222, 229 StGB).
Daneben gibt es Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch, die dem Grunde nach nur von Ärzten oder bestimmten Berufsträgern begonnen werden können. Hierzu zählt dann der Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 ff. StGB), der im besonders schweren fall mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu sanktionieren ist.
Emotional oft schwierig besetzte Straftatbestände sind die sogenannte Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) oder die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB). Unter letzterem versteht man die gewerbliche Hilfestellung zum Suizid, die in anderen Ländern legal ist.
Letztlich kommen auch Straftatbestände in Betracht, die grundsätzlich den vermögensrechtlichen Straftaten zuzurechnen sind. Hierzu zählt der Betrug gemäß § 263 StGB, welcher als ausgestaltetes Verbrechen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht. Bei Ärzten wird es dann um den sogenannten Abrechnungsbetrug gehen. Ferner kann auch eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zur Verfolgung eines Beschuldigten führen. Hier ist nur an den Organspendeskandal zu denken und wie Akten von Patienten dergestalt manipuliert wurden, dass diese priorisiert ein Spendeorgan erhielten.
Aber auch mit dem Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) muss ein Beschuldigter rechnen, sollten in den Abrechnungen Ungereimtheiten auftreten oder Finanzmittel anderweitig verwendet worden sein.
Der Gesetzgeber wollte gerade im Gesundheitswesen Bestechung und Bestechlichkeit verhindern, letztlich vor dem Hintergrund des Organspendeskandals, Vertrauen der Bevölkerung zu sichern. Diese Straftaten sind in den §§ 299a, 299b StGB kodifiziert.
Notwendige anwaltliche Hilfe
Als Berufsträger, der mit einem medizinstrafrechtlichen Vergehen oder Verbrechen konfrontiert wurde, sollte möglichst schnell ein versierter Strafverteidiger mandatiert werden.
Die zuvor aufgezählten Straftaten haben teilweise eine so hohe Strafanadrohung, dass im Falle einer Verurteilung der Rechtsweg ausgeschöpft werden sollte. Dies auch, um berufsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Es geht auch immer um die Reputation und den guten Ruf des Mandanten, des es durch einen Freispruch oder das Erreichen einer Einstellung aus Opportunitätsgründen aufrecht zu erhalten gilt.
Letztlich muss berücksichtigt werden, dass aufgrund der hohen Strafandrohung eine Aussetzung zur Bewährung schwer zu erreichen sein wird und daher ein qualifizierter Strafverteidiger konsultiert werden sollte.
Auch die schiere Fülle an vorgeworfenen Sachverhalten, die dem Medizinstrafrecht zugeordnet werden können, ob ein typischer Behandlungsfehler oder wirtschaftliche Verfehlungen, machen anwaltlichen Beistand notwendig.