Die strafrechtliche Revision ist eines der drei Rechtsmittel gemäß Strafprozessordnung (StPO). Die fristgerechte Einlegung der Revision im Strafrecht führt dazu, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und dass es durch das nächsthöhere Gericht auf Rechtsfehler hin überprüft werden kann.


Anders als die Berufung wird der Sachverhalt jedoch als feststehend bezeichnet, eine erneute Beweisaufnahme kommt nicht in Betracht.  Die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung soll diesem vorbehalten bleiben, soweit keine krassen Fehler erkennbar sind.

Die Berufung ist daher weitgehender, oftmals kommt es aber nur auf die Rechtsfragen eines Urteils an.

Die Revision kann zur Überprüfung der erstinstanzlichen Urteile vor Amtsgerichten führen (Sprungrevision) oder zur Überprüfung aller Urteile, die erstinstanzlich von Landgerichten oder Oberlandesgerichten stammen. Da die Berufung grundsätzlich einer Revision vorgeschaltet ist, können auch alle Berufungsurteile der Landesgerichte überprüft werden.

Voraussetzungen

Die Revision kann durch die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten oder seinen Verteidiger eingelegt werden. Ferner muss eine Revision zwingend durch einen Rechtsanwalt begründet werden, es herrscht also Anwaltszwang und die Einschaltung eines Strafverteidigers ist bereits so früh wie möglich sinnvoll.

Die Revision muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden, sodann muss die Begründung der Revision einen Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe erfolgen.

Revisionsgründe


Die Revision ist begründet, soweit entweder absolute oder relative Revisionsgründe vorliegen, vgl. §§ 337, 338 StPO. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf Rechtsfehlern beruht.

Bei absoluten Revisionsgründen, die in § 338 StPO abschließend aufgezählt sind, wird das kausale Beruhen eines Urteils auf diesem Fehler vermutet. Dies geht darauf zurück, dass absolute Revisionsgründe grundrechtseinschränkenden Charakter aufweisen und es der Rechtssaat gebietet, solche Fehler als wesentlich zu bezeichnen.

Bei relativen Revisionsgründen muss begründet werden, dass eine Verletzung des Rechts zum fehlerhaften urteil geführt habe. Relative Revisionsgründe sind weitaus häufiger und vielfältiger. Sie können formell der Strafprozessordnung oder materiell dem Strafgesetzbuch entspringen.

Absolute Revisionsgründe

Gemäß dem Katalog in § 338 StPO gehören zu den absoluten Revisionsgründen all jene Verfehlungen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, die verfahrensrechtliche Grundsätze wie etwa den Öffentlichkeitsgrundsatz verletzen.

Ferner kann eine Mitwirkung eines Richters ausschlaggebend sein, der aufgrund einer angenommenen Befangenheit gar nicht hätte urteilen dürfen oder etwa die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts im Allgemeinen.

Relative Revisionsgründe

Grundsätzlich kann die Verletzung einer jeden strafrechtlichen oder strafprozessualen Norm dazu führen, dass ein relativer Revisionsgrund vorliegt, soweit das Urteil tatsächlich auf diesem Fehler beruht.

Hierzu gehören insbesondere Fehler bei Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden, daher ist es von immenser Wichtigkeit, im Falle einer Beschuldigung als Täter einen versierten Strafrechtler und Revisionsexperten hinzuzuziehen.

Gerade die Frage der Beweisverwertungsverbote und das Umgehen des Gerichtes mit unrechtmäßig erlangten Beweisen kann eine Revision begründen. Eine Überwachung der Strafverfolgungsbehörden per Telekommunikation oder eine Durchsuchung des Hauses bzw. des Computers hält viele Fallstricke bereit, auf die wegen Verletzung der Verfahrensregeln eine Revision gestützt werden kann. Dies beginnt bereits mit der Frage, ob der Ermittlungsrichter die Durchsuchungen für angemessen erachtete und ob dieser überhaupt über das Vorgehen informiert wurde.

Sach- und Verfahrensrügen in der Revision

Unterschieden wird zwischen Rügen des Verteidigers, die sich auf die Verletzung des materiellen Rechts stützen, also ob die Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt waren und auf der anderen Seite zwischen Verfahrensrügen, die den formellen Ablauf des Ermittlungs- und des Hauptsacheverfahrens zum Gegenstand haben.

Während der Strafverteidiger die Sachrüge nur pauschal einlegen muss, kommt es bei Verfahrensrügen auf eine dezidierte Begründung an. Schon aus diesem Grunde sollte stets ein Fachanwalt für das Strafrecht herangezogen werden, der auch das Revisionsverfahren kennt.

Entscheidung des Revisionsgerichts

Das Gericht kann die Revision durch Beschluss verwerfen, wenn es die Revision für unzulässig hält.

Im Regelfall wird das Verfahren nach Urteil an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen, damit dieses unter Beachtung der gerichtlichen Feststellungen neu über die Sache entscheidet. Hierfür zuständig ist dann eine andere Kammer. bzw. ein anderer Senat des erstinstanzlichen Gerichts.

Seltener kann das Gericht auch im Revisionsverfahren noch über eine Einstellung des Verfahrens nachdenken oder unter Korrektur der Strafzumessung das Urteil dem Grunde nach aufrechterhalten.

In der Sache selbst entscheiden ohne Zurückweisung kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. I StPO, wenn eine Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes, soweit ohne weitere Erörterung nur ein Freispruch oder eine absolute Strafe in Betracht kommt.

Strafverteidiger kontaktieren

In jedem Falle sollte spätestens während der Revision ein Fachanwalt für das Strafrecht mandatiert werden, im Idealfall bereits weit vorher im Stadium der polizeilichen Ermittlungen.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für das Strafrecht Plate steht für eine zielorientierte Verfahrensstrategie, um bereits frühzeitig die Weichen für den Mandanten zu stellen.