Die gesetzliche Ausgestaltung des Steuerstrafrechts ist eher gering, tatsächlich verweisen die relevanten normen der Abgabenordnung (AO) im erheblichen Umfang auf die Strafprozessnormen der Strafprozessordnung (StPO).
Dies verwundert nicht, denn nahezu alle vermögensstrafrechtlichen Normen können hier herangezogen werden.
Die wichtigste Norm in der Abgabenordnung findet man in § 370 AO, der Steuerhinterziehung. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitstrafe von mindestens sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren verhängt werden, vgl. § 370 Abs. III AO.
Hier zeigt sich bereits, dass man als Beschuldigter in einem steuerstrafrechtlichen Verfahren unverzüglich einen Strafverteidiger beauftragen sollte.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für das Strafrecht Plate aus Hamburg betreut seine Mandanten sowohl aus dem Raum Hamburg als auch bundesweit in steuerstrafrechtlichen Verfahren und interveniert im Idealfall bereits ab der ersten Vorladung als Beschuldigter.
Besonderheiten im Steuerstrafrecht
Ein Strafverteidiger muss im Steuerstrafrecht darauf achten, dass sich der Beschuldigte zum einen in der Position sieht, zu Vorwürfen schweigen zu dürfen. Zum anderen bestehen steuerrechtliche Mitwirkungspflichten, was zu verzweigten Situationen führen kann.
Ferner ist es oftmals nicht die Polizei, die mit einem Anfangsverdacht an den Beschuldigten herantritt, sondern ein Betriebsprüfer (§ 10 Betriebsprüfungsordnung) muss während einer Prüfung einen aufkommenden Verdacht direkt an die Steuerfahndung melden.
Steuerstraftaten aus der Abgabenordnung
In der Abgabenordnung sind Steuerstraftaten aufgezählt. Diese beginnen mit der bekannten Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und wird ergänzt durch gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel (§ 373 AO).
Ferner gibt es die Steuerhehlerei (§ 374 AO), den Bannburch (§ 372 AO) und die Steuerzeichenfälschung, welche auf Vorschriften der StGB (§ 369 Abs. I Nr. 3 AO i.V.m. §§ 148, 149 StGB) verweist.
Die Verletzung des Steuergeheimnisses ist in § 355 StGB kodifiziert und kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Es wird deutlich, dass somit neben den steuerstrafrechtlichen Normen, aufgelistet in § 269 AO auch strafrechtliche Normen aus dem StGB herangezogen werden können.
Die Steuerhinterziehung
Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann gemäß § 371 AO dazu führen, dass Ermittlungen trotz vollendeter Steuerhinterziehung nicht geführt werden. Es handelt sich um tätige Reue und somit um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund, der durchaus gesellschaftlich umstritten ist.
Voraussetzungen sind, dass der Verfasser eine Berichtigungserklärung vorlegt, die Nachzahlungen fristgerecht getätigt werden und dass ein Sperrgrund für die Selbstanzeige nicht vorliegt.
Sollte eine Selbstanzeige keine Wirkung haben, droht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.
Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn gegenüber dem Finanzamt bzw. Zollämtern unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden. Dies gilt besonders, wenn Ämter über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden und wenn dadurch eine Verkürzung der Steuerzahlung eintritt.
Im Normalfall geschieht dies durch unrichtige Angaben in der Steuererklärung, was dann zu steuerstrafrechtlichen Konsequenzen führen kann.
Bei der Steuerhinterziehung hängt die Höhe der zu erwartenden Strafe sicherlich von der sogenannten Steuerschuld ab, die nicht gezahlt bzw. angegeben wurde. Hierbei lässt sich grob sagen, dass bei einer Steuerschuld von unter 50.000 Euro in der Regel eine Geldstrafe noch möglich ist. Ab 100.000 Euro wird in der Regel eine Freiheitsstrafe verhängt, wobei es dann darauf ankommt, zumindest einen bewährungsfähigen Rahmen (max. zwei Jahre) zu erstreiten.
Ein Fachanwalt für das Strafrecht sollte mandatiert werden, beachtet man die Tatsache, dass im Jahre 2013 deutschlandweit insgesamt 2.154 Jahre Freiheitsstrafe verhangen wurden.
Verjährung steuerstrafrechtlicher Straftaten
Für den Beschuldigten wichtig ist, dass eine Verfolgung von Straftaten mit steuerrechtlichem Bezug dem Grunde nach in fünf Jahren verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Erlangen des Steuerbescheides.
Über Besonderheiten der steuerstrafrechtlichen Verjährung wird der Mandant durch Rechtsanwalt & Fachanwalt für das Strafrecht Plate umfassend informiert.
Warum ein Anwalt notwendig ist
Der Beschuldigte wird kaum allein die Komplexität und das Zusammenspiel diverser Gesetzestexte im Rahmen von Steuerstraftaten überblicken können. Es ist daher wichtig, sich von einem qualifizierten Fachanwalt für das Strafrecht verteidigen zu lassen, der auch bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen durch die Steuerfahndung die notwendigen Schritte einleiten kann.
Dasselbe gilt für alle Bereiche bezüglich Umsatzsteuer- Straftaten oder Schwarzgeld in der Erbschaft.